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Schüler:innenversammlung

Zu besonderen Anlässen - wie beispielsweise dem Ferienbeginn - kommt am VGK schon einmal die gesamte Schülerschaft im Sinne eines respektvollen und vergnüglichen Miteinanders zusammen. Hier ist es ein gemeinsames Frühstück auf dem Schulhof.

 

Als Schüler:innenversammlung im eigentlichen Wortsinne ist eine solche Aktion aber nicht zu sehen. Was darunter zu verstehen ist, definiert der folgende Auszug aus dem SV-Erlass:

 

Die Schüler:innenversammlung "besteht aus den Schülerinnen und Schülern einer Schule ab Klasse 5. Sie kann zweimal im Schuljahr während der allgemeinen Unterrichtszeit zusammentreten.

3.6.2 Schülerversammlungen können auch als Teilversammlungen durchgeführt werden, wenn aus organisatorischen Gründen eine Schülerversammlung der gesamten Schule nicht durchgeführt werden kann oder wenn die zu beratenden Angelegenheiten nur bestimmte Klassen oder Jahrgangsstufen betreffen. Im letzteren Fall trifft die Entscheidung hierüber der Schülerrat.

3.6.3 Die Schülerversammlung hat das Recht, sich von der Schulleiterin oder vom Schulleiter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft über wichtige schulische Angelegenheiten unterrichten zu lassen und darüber zu beraten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Lehrkraft haben das Recht, an der Schülerversammlung teilzunehmen; die Schülerversammlung kann im Einzelfall das Teilnahmerecht auf die Schulleiterin oder den Schulleiter und die Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer beschränken. Ihnen ist auf Antrag das Wort zu erteilen."

Quelle: Die Mitwirkung der Schülervertretung in der Schule (SV-Erlass) RdErl. d. Kultusministeriums v. 22. 11. 1979 (GABl. NW. S. 561) / Stand: 1.7.2013